Erbrecht – für Sie zusammengefasst

Erbrecht in Österreich: Enterbung, Pflichtteil & Erbstreit
Wenn man um einen Angehörigen trauert, ist das Letzte, woran man denken möchte, ein Erbstreit. Dennoch kann es in solchen Momenten wichtig sein, rechtlichen Rat einzuholen, um spätere Konflikte zu vermeiden. Falls Sie sich in einer solchen Situation befinden oder Fragen zu Ihrem Erbrecht haben, stehe ich Ihnen gerne zur Seite, um Ihre Rechte durchzusetzen und Lösungen zu finden. Sichern Sie sich rechtzeitig die nötige Unterstützung, damit Sie im Erbstreit nicht den Kürzeren ziehen.
Das österreichische Erbrecht kann schnell zu einem komplexen Thema werden – vor allem dann, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen oder die Anfechtung von Testamenten geht. Vielleicht haben Sie sich schon gefragt, was passiert, wenn Sie im Testament nicht bedacht wurden oder wenn Ihr Familienmitglied Schenkungen gemacht hat, die nach dem Tod des Verstorbenen plötzlich im Raum stehen.
Erbstreitigkeiten entstehen häufig durch die unterschiedliche Behandlung von Angehörigen, was zu Unklarheiten über die Erbansprüche führen kann. Ein weiterer zentraler Aspekt sind die Fragen zur Enterbung. Es muss geklärt werden, ob überhaupt eine Enterbung vorliegt und, falls ja, in welchem Umfang sie rechtlich zulässig ist. Zudem können Schenkungen, die zu Lebzeiten getätigt wurden, Einfluss auf die späteren Ansprüche der Erben nehmen.
In diesem Artikel möchte ich Ihnen einen Überblick über diese sowie weitere zentrale Themen des Erbrechts in Österreich geben! Insbesondere über das Pflichtteilsrecht, Enterbungen, die Schenkungsanrechnung und Testamentsanfechtungen und erklären, welche Rechte Ihnen im Falle eines Erbstreits zustehen.
Meine Kanzlei berät und vertritt kompetent und effizient in allen erbrechtlichen Fragen. Gerne stehe ich Ihnen auch für ein kostenloses Erstgespräch zu Verfügung.

Verlassenschaftsverfahren – Was Sie wissen sollten
In diesem rechtlichen Prozess wird das Erbe festgestellt, um insbesondere das Vermögen des Verstorbenen auf die gesetzlich oder testamentarisch bestimmten Erben zu verteilen.
Wie läuft das Verlassenschaftsverfahren ab?
Das Verlassenschaftsverfahren wird durch das Gericht eingeleitet, nachdem eine Sterbeurkunde übermittelt wurde. Ein Notar übernimmt als Gerichtskommissär die Ermittlung der Erben, nimmt Erbantrittserklärungen entgegen und sorgt für die ordnungsgemäße Aufteilung des Nachlasses.
Es ist ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat bei einem Anwalt einzuholen, um sich seiner Rechte bewusst zu sein und danach zu entscheiden, ob er auch als Stellvertreter nach außen auftreten soll, um das Verfahren effizient zu gestalten und persönliche Konflikte mit Angehörigen zu vermeiden. Zunächst werden alle relevanten Erben benachrichtigt. Sobald die Erben ermittelt sind, wird ein sogenanntes Inventar erstellt, um den Wert der Verlassenschaft festzustellen. Es umfasst alle Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen, wie Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere und persönliche Gegenstände.
Anschließend erfolgt die sogenannte Erbantrittserklärung, in der die Erben ihre Ansprüche geltend machen. Hierbei wird zwischen unbedingter und bedingter Erbantrittserklärung unterschieden:
- Die unbedingte Erbantrittserklärung bedeutet, dass der Erbe das Erbe ohne Einschränkungen annimmt und somit auch für alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen mit seinem eigenen Vermögen haftet.
- Durch die bedingte Erbantrittserklärung wird das Erbe angenommen, die Haftung für Schulden in der Regel jedoch auf den Wert des erhaltenen Erbes betragsmäßig beschränkt.
Was passiert bei Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten?
Erbstreitigkeiten sind häufig, insbesondere wenn Erben oder Pflichtteilsberechtigte nicht einverstanden sind, wie das Erbe verteilt wird oder die Berechtigung zum Erbe angezweifelt wird. In solchen Fällen kann das Verfahren vor Gericht weitergehen. Auch die Anfechtung von Testamenten oder die Berücksichtigung von Schenkungen kann zu Konflikten führen.
Erbteilsübereinkommen – Eine Lösung für Streitigkeiten
Um Streitigkeiten zu vermeiden, können Erben ein Erbteilsübereinkommen abschließen. Diese Art von Vergleich ermöglicht eine einvernehmliche Regelung der Erbverteilung und ist oft schneller und kostengünstiger als ein gerichtliches Verfahren. Ich stehe Ihnen hier gerne zur Seite, um Sie rechtlich zu beraten und sicherzustellen, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben. Gemeinsam können wir eine faire und rechtssichere Lösung erarbeiten, die den Erbteilungsprozess effizient gestaltet.

Gesetzliche Erbfolge
Im österreichischen Erbrecht gibt es vier Parentelen, die die gesetzliche Erbfolge regeln. Sollte es zu einem Todesfall kommen, bei dem kein letzter Wille vorliegt, greift somit die gesetzliche Erbfolge, die die gesetzlichen Erbteile festlegt:
- Parentel: Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkel)
- Parentel: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (Geschwister, Neffen, Nichten)
- Parentel: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen).
- Parentel: Urgroßeltern; deren Nachkommen wiederrum sind nicht erbberechtigt
Es erbt stets die niedrigste vorhandene Parentel – höhere Parentelen kommen nur zum Zug, wenn in der unteren keine Erben existieren.
Sonderstellung der Ehegatten / eingetragenen Partner
Nach österreichischem Recht ist der eingetragene Partner dem Ehegatten im Erbrecht völlig gleichgestellt. Erwähnenswert ist, dass der Ehegatte bzw. eingetragene Partner im Parentelsystem nicht berücksichtigt wird – durch Heirat entsteht nun mal keine Verwandtschaft. Dennoch verfügt er oder sie über ein gesetzliches Erbrecht, dessen Umfang davon abhängt mit welchen Verwandten aus welcher Parentel er konkurriert:
- Neben Kindern des Verstorbenen und deren Nachkommen erhält der Ehegatte ein Drittel der Verlassenschaft
- Neben Eltern des Verstorbenen erhält der Ehegatte zwei Drittel der Verlassenschaft; ist ein Elternteil vorverstorben, fällt auch dessen Anteil dem Ehegatten zu
Lebensgefährten
Ein Lebensgefährte hat im österreichischen Erbrecht nur sehr eingeschränkte Rechte. Er erbt nur dann, wenn gar keine anderen gesetzlichen Erben (wie Kinder, Eltern, Geschwister etc.) vorhanden sind. Voraussetzung dafür ist, dass er mindestens in den letzten drei Jahren vor dem Tod mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Zusätzlich hat der Lebensgefährte ein gesetzliches Vorausvermächtnis: Er darf für ein Jahr nach dem Tod in der gemeinsamen Wohnung bleiben und die zum Haushalt gehörenden Sachen weiter benutzen. Auch hier gilt die Voraussetzung des dreijährigen Zusammenlebens. Anders als Ehegatten oder eingetragene Partner hat der Lebensgefährte kein Pflichtteilsrecht – er kann also durch ein Testament komplett vom Erbe ausgeschlossen werden.

Das Pflichtteilsrecht – Ihr gesetzlich garantierter Erbanspruch
Auch wenn Sie als naher Angehöriger eines Verstorbenen in seinem Testament nicht ausreichend bedacht oder bewusst nicht berücksichtigt worden sind, sorgt das österreichische Erbrecht für ein gewisses Mindestmaß an Absicherung: das Pflichtteilsrecht.
Dieses Recht garantiert bestimmten Familienangehörigen einen Mindestanspruch auf das Erbe, unabhängig von der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen und setzt somit der Testierfreiheit Grenzen.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Das Pflichtteilsrecht betrifft in der Regel die engsten Familienangehörigen des Verstorbenen, nämlich:
- Kinder (und deren Nachkommen im Falle des Vorversterbens eines Kindes)
- Ehepartner (oder eingetragene Partner)
- Eltern des Verstorbenen (falls keine Kinder existieren)
Der Pflichtteil entspricht immer der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Bitte zu Kapitel II verlinken).
Wie setzt man den Pflichtteil durch?
Der Pflichtteilsanspruch muss aktiv eingeklagt werden, da er nur im Rahmen eines Gerichtsverfahrens durchgesetzt werden kann. Eine anwaltliche Vertretung ist dabei ratsam, um die Ansprüche effektiv geltend zu machen. Die Durchsetzung beginnt mit der Forderung gegenüber der Verlassenschaft oder nach der Einantwortung gegenüber den Erben. Zur Ermittlung des genauen Pflichtteils wird die gesamte Verlassenschaft auf Antrag beschrieben und geschätzt.

Schenkungsanrechnung – Schenkungen und ihr Einfluss auf den Pflichtteil
Oft übertragen Menschen ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten, um das spätere Erbe zu verkleinern oder bestimmte Erben zu bevorzugen. Wichtig zu beachten ist jedoch, dass solche Schenkungen zu Lebzeiten bei der späteren Berechnung des Pflichtteils jedenfalls zu berücksichtigen sind – sie können den Pflichtteil entweder vergrößern oder verkleinern.
Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten müssen diese Schenkungen bei der Berechnung seines Pflichtteils einbezogen werden. Umgekehrt kann aber auch dem Pflichtteilsberechtigten entgegengehalten werden, dass sein Pflichtteilsanspruch bereits durch frühere Schenkungen erfüllt wurde.
Was ist eine Schenkungsanrechnung?
Bei der Schenkungsanrechnung unterscheidet man zwischen zwei Szenarien:
- Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte: Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten getätigt hat, können auf Verlangen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Die Anrechnung erfolgt dabei nicht automatisch, sondern muss im Einzelfall geprüft werden. Dies gilt zeitlich unbeschränkt.
- Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtigte: Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind nur solche Schenkungen zu berücksichtigen, die der Verstorbene in den letzten zwei Jahren vor seinem Tod an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht hat.
Die Schätzung des Wertes der Schenkungen erfolgt dabei zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen.

Was bedeutet Enterbung?
In Österreich bezeichnet Enterbung den Ausschluss einer pflichtteilsberechtigten Person von ihrem Pflichtteil. Dabei unterscheidet man:
- Übergehung im Testament: Wenn eine pflichtteilsberechtigte Person im Testament nicht erwähnt wird oder der Erblasser den Wunsch äußert, ihr nichts zukommen zu lassen, liegt keine Enterbung vor. Die Person hat in diesem Fall weiterhin Anspruch auf den vollen Pflichtteil.
- Pflichtteilsminderung: Der Erblasser kann den Pflichtteil auf die Hälfte mindern, wenn zu der pflichtteilsberechtigten Person zu keiner Zeit ein Näheverhältnis bestand, wie es zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht. Dies muss der Erblasser ausdrücklich anordnen.
- Enterbung (Entziehung des Pflichtteils): Der Erblasser kann den Pflichtteil nur aus den im Gesetz genannten Enterbungsgründen gänzlich entziehen, etwa bei:
- strafbaren Handlungen gegen den Erblasser oder nahe Angehörige
- Verletzung der familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser
- beharrlicher Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Lebensart
Die Enterbung muss ausdrücklich erklärt werden und der Enterbungsgrund muss zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung vorliegen. Fehlt ein gesetzlicher Enterbungsgrund, bleibt der Pflichtteilsanspruch bestehen.

Testamente
Bei der Erstellung eines Testaments ist äußerste Sorgfalt geboten, da das österreichische Recht strenge, zwingende Formvorschriften vorsieht. Besonders im Hinblick auf kürzlich ergangene, überraschende Gerichtsentscheidungen, die viele fremdhändige, Testamente für ungültig erklärten, ist in den letzten Jahren eine äußerst strenge Rechtsprechung bei der Bewertung von Testamenten zu beobachten.
Die Formvorschriften erfüllen dabei zwei wichtige Funktionen: Sie sollen einerseits dem Testamenterrichter die Bedeutung seiner Erklärung bewusst machen, damit er sie mit Überlegung trifft (Warnfunktion), und andererseits Streitigkeiten nach seinem Tod verhindern (Beweisfunktion). Dies gilt in besonderem Maße für fremdhändige Testamente, also jene, die nicht vom Verstorbenen selbst handschriftlich verfasst wurden. Die ständige Rechtsprechung des OGH bestätigt, dass die Nichteinhaltung dieser Formvorschriften unweigerlich zur Ungültigkeit des Testaments führt – selbst wenn der letzte Wille des Verstorbenen eindeutig nachweisbar wäre.
Testamentsanfechtung – Was tun, wenn ich mit der Aufteilung nicht zufrieden bin?
Ein Testament kann angefochten werden, wenn es nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht oder Zweifel an der freien Willensbildung des Erblassers bestehen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Erblasser bei der Errichtung nicht testierfähig war, etwa aufgrund mangelnder Besonnenheit, Überlegung oder Äußerungsfähigkeit, oder wenn das Testament unter unklaren Umständen verfasst wurde. Besonders häufig kommt es zu Anfechtungen, wenn der Verstorbene unter Druck gesetzt wurde, einem Irrtum unterlag oder durch List oder Drohung beeinflusst wurde.
In solchen Fällen besteht die Möglichkeit einer Testamentsanfechtung. Angesichts der rechtlichen Komplexität ist eine fundierte anwaltliche Beratung dringend anzuraten. Gerne stehe ich Ihnen hierfür mit meiner juristischen Expertise zur Verfügung.
Wann kann man ein Testament anfechten?
Die Gründe für eine Testamentsanfechtung können vielfältig sein:
- Testierunfähigkeit: War der Verstorbener geistig nicht in der Lage, ein Testament zu verfassen?
- Täuschung oder Drohung: Wurde der Verstorbener unter Druck gesetzt oder von Außenstehenden in die Irre geführt?
- Irrtum im Beweggrund: Hätte der Verstorbener ohne Irrtum das Testament zumindest so nicht errichtet?
- Formfehler: Entspricht das Testament nicht den gesetzlich erforderlichen Formvorschriften (z.B. schriftlich oder notariell beurkundet)?
Bei der Anfechtung eines Testaments müssen grundsätzlich Fristen beachtet werden, die ab dem Zeitpunkt laufen, an dem der Anfechtende Kenntnis vom Inhalt des Testaments und den relevanten Umständen erlangt hat. Daher ist auch im Falle einer Anfechtung das Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes empfohlen.

Fazit: Ihre Rechte im Erbrecht – Pflichtteil, Enterbung und Schenkungen
Das österreichische Erbrecht kann auf den ersten Blick durchaus komplex wirken, doch dient es dem Schutz der Rechte derjenigen, die im Erbfall möglicherweise unberücksichtigt bleiben. Es gibt zahlreiche rechtliche Mechanismen, um etwa Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, Schenkungen anzurechnen oder gegen unberechtigte Enterbungen vorzugehen. Als erfahrener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen in allen Bereichen des Erbrechts zur Seite – sei es bei der Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche, der Klärung von Schenkungen oder in Fällen von Enterbung und weiteren erbrechtlichen Fragestellungen.
Zögern Sie nicht, mich für eine individuelle Beratung zu kontaktieren. Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und die bestmögliche Lösung zu finden. Selbstverständlich stehe ich Ihnen jederzeit für ein kostenloses Erstgespräch zur Verfügung.
Durch den Auskunftsanspruch haben Sie als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter das Recht, vom Nachlassverwalter oder den Erben Informationen über den Nachlass und dessen Wert zu verlangen. Dieser Anspruch hilft Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen und eine transparente Aufklärung über den Nachlass zu erhalten.
Ein Testament ist ein rechtliches Dokument, in dem eine Person festlegt, wie ihr Vermögen nach ihrem Tod verteilt werden soll.
- Ein eigenhändiges Testament wird vollständig vom Erblasser selbst handschriftlich verfasst und unterschrieben
- Ein fremdhändiges Testament wird von einer anderen Person, sei es maschinell oder handschriftlich, verfasst;
Sowohl bei eigenhändigen als auch bei fremdhändigen Testamenten sind strenge Formvorschriften einzuhalten, weshalb es ratsam ist, einen Rechtsberater hinzuzuziehen.
Das Pflichtteilsrecht garantiert bestimmten Familienangehörigen, wie Kindern oder Ehepartnern einen Mindestanspruch auf das Erbe, selbst wenn der Verstorbener sie im Testament nicht berücksichtigt hat.
Testierfähigkeit ist die grundlegende Voraussetzung für die rechtswirksame Errichtung eines Testaments. Testierfähig ist, wer mindestens die geistigen Fähigkeiten eines 14-Jährigen besitzt und die Bedeutung und Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann.
Bei der Schenkungsanrechnung wird berücksichtigt, dass Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten einen Einfluss auf den Pflichtteil haben können, indem sie auf den Erbanspruch der Beschenkten angerechnet werden.
Ein Erbverzicht ist eine Erklärung, in der eine Person freiwillig auf ihr Recht verzichtet, als Erbe nach dem Tod eines Verwandten aufzutreten.
Ein Pflichtteilsverzicht ist die freiwillige Vereinbarung einer Person, auf ihren gesetzlichen Mindestanspruch (Pflichtteil) aus dem Erbe zu verzichten, meist durch notariell beurkundeten Vertrag.
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen als gesetzliche Erben oder aufgrund eines Testaments gemeinschaftlich das Erbe antreten und das Vermögen gemeinsam verwalten und aufteilen müssen.
Eine letztwillige Verfügung ist der Oberbegriff für alle Regelungen, die jemand für den Fall seines Todes trifft und die jederzeit widerrufen werden können. Liegt darin eine Erbeinsetzung vor, also wird über die Erbfolge verfügt, spricht man von einem Testament, wodurch der eingesetzte Erbe in die Gesamtrechtsnachfolge eintritt. Eine letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung liegt vor, wenn nur Einzelanordnungen wie Vermächtnisse, Auflagen oder die Einsetzung von Testamentsvollstreckern getroffen werden, ohne dass jemand als Erbe eingesetzt wird.
Ein Vermächtnis (Legat) ist die Zuwendung bestimmter einzelner Sachen oder Rechte, wobei der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben erhält und nicht selbst Erbe wird, auch wenn der Wert des Vermächtnisses einen erheblichen Teil der Verlassenschaft ausmacht.
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